Die Politmafia schützt sich selbst
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, ...
1. [...] wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat [...]
INFO: Die Staatsanwaltschaft eines Landes unterstehen der Dienstaufsicht der Justizministerien.
Staatsanwälte in Deutschland sind gegenüber der Bundesregierung und deren Ministerien weisungsgebunden, so dass es jederzeit denkbar ist, dass ein Staatsanwalt anweisen könnte, aus willkürlich-politischen Gründen strafrechtliche Ermittlungen gegen Einzelperson einer Partei oder gegen sie selbst an- oder einzustellen.
Eine politisch motivierte Weisung wäre rechtswidrig.
Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass deutsche Staatsanwaltschaften nicht unabhängig genug sind, um EU‑Haftbefehle auszustellen. Grund: die Möglichkeit politischer Weisungen.
FRAGE: "Warum dürfen politische Parteien laut §129 Abs. 3 StGB nicht als kriminelle Vereinigung gelten, selbst wenn sie die Kriterien erfüllen? Sind diese Ausnahmen gerechtfertigt?"
§ 129 Absatz 3 StGB enthält ein besonderes Parteienprivileg, das bewirkt, dass politische Parteien selbst dann nicht als „kriminelle Vereinigung“ verfolgt werden dürfen, wenn ihr Verhalten oder ihre interne Struktur objektiv die Voraussetzungen des § 129 erfüllen würden. Eine strafrechtliche Verfolgung nach diesem Paragraphen ist erst zulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht die Partei zuvor ausdrücklich verboten hat. Damit schützt die Norm nicht nur die Partei als Organisation, sondern faktisch auch politische Fehlentscheidungen einzelner Personen innerhalb der Parteiführung oder der Bundesregierung vor unmittelbaren strafrechtlichen Konsequenzen nach § 129 StGB. Die strafrechtliche Schwelle wird dadurch bewusst sehr hoch angesetzt, weil das Grundgesetz verhindern will, dass politische Auseinandersetzungen über das Strafrecht geführt oder politische Akteure durch Ermittlungsverfahren delegitimiert werden. Zugleich führt diese Konstruktion dazu, dass strafrechtliche Verantwortlichkeit für strukturelle oder organisatorische Fehlentwicklungen innerhalb einer Partei erst dann greifen kann, wenn das höchste Gericht ein Parteiverbot ausgesprochen hat – ein Schritt, der in der deutschen Verfassungsordnung extrem selten und politisch wie juristisch hochschwellig ist.